Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reitanlage MainEquine
Betreiberin: ROWA GmbH & Co. KG, In der Stelzbach 1, 65618 Selters (Firmensitz)
Standort der Reitanlage: Hahnstraße 87, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: 06483 804518 E-Mail: info@mainequine.com
Amtsgericht Limburg a.d. Lahn, HRA 2872
Persönlich haftende Gesellschafterin: Dr. Warzecha Verwaltungs GmbH, Selters (Taunus), Amtsgericht Limburg a.d. Lahn, HRB 4421, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Warzecha
USt.-ID: DE267072925
Hinweis zum Verhältnis von AGB und Individualvertrag: Diese AGB gelten ergänzend zu den individuellen Reitbeteiligungs- und Pferdeeinstellungsverträgen. Abweichende individualvertragliche Regelungen gehen diesen AGB vor, soweit sie den Kunden nicht gegenüber dem gesetzlichen Mindeststandard oder diesen AGB schlechter stellen (§ 305b BGB). Regelungen zu Lasten des Kunden, die von zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften abweichen, bleiben unwirksam, auch wenn sie individualvertraglich vereinbart werden.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Reitbeteiligungen, Pferdeeinstellungen (Pension) sowie die Nutzung von Platz- und Halleneinrichtungen der Reitanlage MainEquine zwischen der ROWA GmbH & Co. KG (nachfolgend „MainEquine“) und ihren Kunden.
1.2 Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). Enthält eine Klausel eine ausdrückliche Einschränkung auf eine dieser Gruppen, gilt sie nur für diese.
1.3 Vertragspartner ist die ROWA GmbH & Co. KG mit Sitz In der Stelzbach 1, 65618 Selters („MainEquine“ oder „Reitanlage“). Die Reitanlage selbst wird am Standort Hahnstraße 87, 60528 Frankfurt am Main betrieben; dort finden auch sämtliche Leistungen (Reitbeteiligung, Einstellung, Platz- und Hallennutzung) statt.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MainEquine stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss und Buchungsplattform
2.1 Der Reitbeteiligungs- oder Einstellungsvertrag kommt ausschließlich durch gesonderten, Vertragsschluss zwischen MainEquine und dem Kunden zustande, insbesondere durch Unterzeichnung eines schriftlichen Reitbeteiligungs- oder Einstellungsvertrags. Ein Vertrag kommt nicht allein durch eine Buchung oder Registrierung auf der Buchungsplattform REITBUCH zustande.
2.2 Erst nach Abschluss eines wirksamen Reitbeteiligungs- oder Einstellungsvertrags erhält der Kunde Zugang zur Buchungsplattform REITBUCH und kann dort im Rahmen des bestehenden Vertrags Trainings- und Reitzeiten buchen. REITBUCH dient ausschließlich der Terminbuchung und -koordination und ersetzt keinen eigenständigen Vertragsschluss.
2.3 REITBUCH wird von einem unabhängigen Drittanbieter betrieben. MainEquine schließt mit dem Kunden keinen eigenen Vertrag über die Nutzung dieser Plattform; das Vertragsverhältnis über die Plattformnutzung besteht, soweit erforderlich, unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter nach dessen eigenen Nutzungsbedingungen. Über REITBUCH vorgenommene Buchungen von Trainings- und Reitzeiten sind im Verhältnis zu MainEquine gleichwohl für beide Parteien verbindlich.
2.4 Technische Störungen der Plattform befreien den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für bereits erbrachte oder vertraglich geschuldete Leistungen; MainEquine bietet in diesem Fall zumutbare Ersatzlösungen für die Terminkoordination an.
§ 3 Preise, Zahlung und Verzug
3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Offene Forderungen werden zum vereinbarten Fälligkeitstermin fällig; MainEquine kann bei Fälligkeit unverzüglich Zahlung verlangen.
3.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist MainEquine berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens offen.
3.4 Der Kunde kann gegen Forderungen von MainEquine nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Erfüllungsort für die Leistungen der Reitanlage ist deren Standort Hahnstraße 87, 60528 Frankfurt am Main. Zahlungsort ist der Sitz von MainEquine, In der Stelzbach 1, 65618 Selters.
§ 4 Fremdleistungen Dritter
4.1 MainEquine kann dem Kunden den Kontakt zu Drittanbietern vermitteln (z. B. Hufschmied, Tierarzt, Physiotherapeut). Diese Fremdleistungen werden ausschließlich vom jeweiligen Dritten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung erbracht; zwischen dem Kunden und dem Dritten kommt ein eigenständiger Vertrag zustande.
4.2 MainEquine haftet für die ordnungsgemäße Erbringung von Fremdleistungen nicht, es sei denn, MainEquine hat den Dritten erkennbar ungeeignet ausgewählt oder eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten bei der Vermittlung verletzt.
Teil B – Nutzung der Anlage, Sicherheit und Tierschutz
§ 5 Nutzungszeiten und Zutritt
5.1 Die Reitanlage kann montags bis freitags von 6:00 bis 21:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 7:00 bis 18:00 Uhr genutzt werden. Die Buchung von Trainings- und Reitterminen erfolgt verbindlich über REITBUCH und muss innerhalb dieser Zeiten liegen. Konkrete Reitzeiten und Häufigkeiten werden im individuellen Vertrag festgelegt.
5.2 Der Zutritt zur Anlage ist nur innerhalb der Nutzungszeiten nach Absatz 5.1 gestattet; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Absprache mit MainEquine.
§ 6 Schutzausrüstung und Eigenverantwortung des Reiters
6.1 Reiten ist eine Sportart mit tierbedingten Risiken, unter anderem durch Stürze, unerwartete Bewegungen, Tritte oder Scheuen des Pferdes. Der Kunde ist hierüber aufgeklärt.
6.2 Jeder Reiter trägt während der Nutzung der Anlage und der Pferde mindestens:
einen Reithelm nach EN 1384 in der jeweils aktuell gültigen Fassung,
geeignetes Schuhwerk bzw. Reitstiefel,
angemessene, der Disziplin entsprechende Reitbekleidung sowie ggf. zusätzliche Schutzausrüstung (z. B. Protektoren beim Springreiten).
6.3 MainEquine stellt keine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Für Verletzungen, die auf das Fehlen oder die Unzulänglichkeit persönlicher Schutzausrüstung zurückzuführen sind, haftet MainEquine nicht, soweit MainEquine nicht selbst zur Bereitstellung verpflichtet war und soweit der Haftungsausschluss nach § 12 wirksam greift. Die eigenständige Haftung von MainEquine als Tierhalterin bzw. Tieraufseherin nach §§ 833, 834 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt (siehe § 12.3).
6.4 Jeder Kunde, Reiter und Einsteller bestätigt durch Vertragsschluss, dass eine gültige Haftpflichtversicherung besteht, die Schäden aus der Reitnutzung sowie Schäden an Dritten und deren Eigentum abdeckt und die Mindestdeckungssumme nach § 12.9 erfüllt. MainEquine kann jederzeit einen Versicherungsnachweis verlangen; ohne gültigen Nachweis kann MainEquine die Nutzung der Anlage und der Pferde verweigern.
6.5 Der Reiter verpflichtet sich, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen die Fahr- bzw. Reittauglichkeit beeinträchtigenden Substanzen zu reiten und Pferde nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinaus zu beanspruchen oder unsachgemäß zu trainieren. Bei Verstößen gilt § 15 (Vertragsverletzungen und Kündigung).
§ 7 Gesundheitsanforderungen an eingestellte Pferde
7.1 Der Einsteller sichert zu, dass sein Pferd bei Einstallung frei von ansteckenden Krankheiten ist, nicht aus einem akut erkrankten Bestand stammt und über die nach dem individuellen Vertrag erforderlichen, aktuellen Impfungen (u. a. Tetanus, Influenza, Herpes) verfügt.
7.2 Infektionskrankheiten, Parasitenbefall, Verletzungen, Lahmheit oder auffällige Verhaltensänderungen sind MainEquine unverzüglich und in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.
7.3 MainEquine ist berechtigt, ein erkennbar krankes oder ansteckungsverdächtiges Pferd zum Schutz der übrigen Pferde und Personen vorübergehend zu isolieren. Ein vollständiger Ausschluss vom Betrieb kommt nur nach vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Betracht, außer bei akuter Gefahr für andere Tiere oder Personen.
7.4 Kosten für Hufschmied, Zahnbehandlung, tierärztliche Leistungen, Medikamente, Notfallbehandlungen, Pferdeversicherung sowie Spezial- oder Zusatzfutter trägt der Einsteller zusätzlich zur monatlichen Pauschale, soweit im individuellen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 8 Tierschutz
8.1 Das Wohlbefinden der Pferde hat für MainEquine oberste Priorität. MainEquine wird bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder gegen die Tierschutzrichtlinien der Anlage tätig.
8.2 Als Tierschutzverstoß gelten insbesondere Überbelastung oder fachlich falsches Training, Vernachlässigung oder Unterversorgung, Gewalt oder Misshandlung sowie mangelnde Hygiene oder Fütterung. Schwerwiegende oder trotz Abmahnung wiederholte Verstöße berechtigen MainEquine zur außerordentlichen Kündigung nach § 15.2.
Teil C – Leistungsspezifische Regelungen
§ 9 Reitbeteiligungen
9.1 Nutzungsrahmen. Reitbeteiligte dürfen das ihnen zugeordnete Pferd ausschließlich innerhalb der im Vertrag gebuchten und über REITBUCH bestätigten Zeiten reiten. Das Pferd darf während der gebuchten Zeit nicht von der Anlage entfernt werden; Ausritte außerhalb des Geländes sind nur zulässig, wenn dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Nach Ende der gebuchten Zeit ist das Pferd zeitnah und in ordnungsgemäßem Zustand in seine Box zurückzubringen.
9.2 Folgen von Verstößen. Verstößt der Reitbeteiligte gegen Absatz 9.1, kann MainEquine im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes verwarnen, die Reitbeteiligung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen oder – bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei Gefährdung des Pferdes – den Vertrag außerordentlich kündigen (§ 15.2). Ein automatischer Anlagenausschluss bei jedem, auch geringfügigen Verstoß ist ausgeschlossen; die Maßnahme muss im Einzelfall verhältnismäßig sein.
9.3 Meldepflicht bei Verletzungen. Verletzungen des Pferdes, die während der Nutzung durch den Reitbeteiligten entstehen, sind MainEquine unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, in Textform anzuzeigen. Die Meldung soll Datum, Uhrzeit, Hergang, Art und Ort der Verletzung sowie etwaige Zeugen enthalten. Eine schuldhaft unterlassene oder verzögerte Meldung kann als Vertragsverletzung gewertet werden und berechtigt MainEquine zu den in Absatz 9.2 genannten Maßnahmen.
§ 10 Pferdeeinstellung (Pension)
10.1 Stallarbeit. Soweit im individuellen Einstellungsvertrag vereinbart, kann der Einsteller bestimmte Stall- und Pflegearbeiten (z. B. Ausmisten, Füttern) in eigener Verantwortung übernehmen. Umfang und Zeiten richten sich nach dem individuellen Vertrag.
10.2 Nutzung von Anlageneinrichtungen. Solarium, Paddocks, Reitbahnen und vergleichbare Einrichtungen dürfen vom Einsteller im vereinbarten Rahmen genutzt werden. MainEquine haftet für Schäden aus dieser Nutzung nach Maßgabe von § 12; eine Haftung für die bloße Verwirklichung des allgemeinen Tierrisikos bleibt hiervon unberührt. Gesonderte Nutzungsgebühren richten sich nach dem individuellen Einstellungsvertrag.
Teil D – Haftung, Aufnahmen und Fahrzeugabstellung
§ 11 Fotos, Videos und Veröffentlichungsrechte
11.1 MainEquine ist berechtigt, im Rahmen des Anlagenbetriebs Fotos und Videos von Reitern und Pferden anzufertigen und diese auf eigenen Social-Media-Kanälen und in Marketingmaterialien zu veröffentlichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit solchen Aufnahmen richtet sich nach der gesonderten Datenschutzerklärung; die datenschutzrechtliche Einwilligung ist dort geregelt und wird durch diese AGB nicht ersetzt.
11.2 MainEquine wird Namen oder weitere personenbezogene Angaben (z. B. Adresse, Geburtsdatum) nur mit gesonderter Zustimmung mit Bildmaterial verknüpfen und Aufnahmen von Kindern nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlichen.
11.3 Der Kunde kann der Verwendung einzelner Aufnahmen jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; bereits veröffentlichtes Material wird auf begründete Anfrage zeitnah entfernt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.
§ 12 Haftung
12.1 Grundsatz. MainEquine haftet nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
12.2 Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet MainEquine nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Keine Beschränkung bei Tierhalterhaftung, Personenschäden sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beschränkungen nach Absatz 12.2 gelten nicht für:
die verschuldensunabhängige Haftung von MainEquine als Tierhalterin bzw. Tieraufseherin nach §§ 833, 834 BGB für durch die Pferde verursachte Schäden – diese Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden und wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt;
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MainEquine, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MainEquine, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Eigenverantwortung des Reiters. Unberührt von den Absätzen 12.1 bis 12.3 bleibt, dass der Reiter für sein eigenes reiterliches Verhalten, die Wahl angemessener Schutzausrüstung, seine körperliche Eignung und die Einhaltung der Sicherheitsregeln selbst verantwortlich ist. Diese Eigenverantwortung betrifft das allgemeine, mit dem Reitsport verbundene Risiko und entbindet MainEquine nicht von der Tierhalterhaftung nach Absatz 12.3 oder von eigenem Verschulden.
12.5 Haftungsumfang bei Dritten. Soweit die Haftung von MainEquine nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MainEquine.
12.6 Fremdleistungen. Für die Qualität und Ausführung von vermittelten Fremdleistungen Dritter (§ 4) haftet MainEquine nicht; Ansprüche sind gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer geltend zu machen. Die Haftung von MainEquine für ein Auswahl- oder Vermittlungsverschulden bleibt unberührt.
12.7 Verjährung. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese AGB sehen keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen vor; dies gilt auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.
12.8 Abgestellte Fahrzeuge. Stellt MainEquine dem Kunden eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge zur Verfügung, findet keine Bewachung statt; ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. MainEquine haftet für Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter Fahrzeuge und deren Inhalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MainEquine oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
12.9 Mindestdeckungssumme der Kundenversicherung. Die nach § 6.4 nachzuweisende Haftpflichtversicherung des Kunden muss eine Mindestdeckungssumme von 5.000.000 € pro Schadenereignis umfassen. MainEquine kann den Nachweis dieser Mindestdeckung jederzeit verlangen; ohne ausreichenden Nachweis kann die Nutzung der Anlage und der Pferde verweigert werden. Die gesetzliche Haftung von MainEquine im Rahmen der Absätze 12.1 bis 12.3 bleibt hiervon unberührt und besteht unabhängig von Bestehen, Umfang oder Reichweite einer eigenen Versicherung von MainEquine.
Teil E – Vertragsbeendigung
§ 13 Preisanpassung
13.1 MainEquine kann die monatlichen Pauschalen und sonstigen Preise anpassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
13.2 Der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss vor Inkrafttreten der Erhöhung zugehen.
§ 14 Änderung dieser AGB
14.1 Wesentliche Änderungen. Änderungen dieser AGB, die Art, Umfang oder Preis der Hauptleistungen, die Haftung von MainEquine, die Kündigungsregelungen oder sonstige wesentliche Rechte und Pflichten des Kunden betreffen, werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt (z. B. durch Unterzeichnung eines Nachtrags oder durch aktive Bestätigung in Textform). Erfolgt keine Zustimmung, gelten die bisherigen AGB fort.
14.2 Nicht wesentliche Anpassungen. Für Anpassungen, die ausschließlich redaktioneller Natur sind, der Klarstellung dienen oder sich aus zwingenden gesetzlichen Änderungen, geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder behördlichen Vorgaben ergeben, ohne dass sich dadurch die Rechtsposition des Kunden verschlechtert, genügt eine Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten. MainEquine weist in der Mitteilung ausdrücklich auf die konkrete Änderung sowie auf das Recht des Kunden hin, der Änderung innerhalb dieser Frist in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Kunde, gilt die betroffene Regelung in ihrer bisherigen Fassung fort.
14.3 MainEquine nimmt bei jeder Änderungsmitteilung ausdrücklich Stellung dazu, ob es sich um eine wesentliche Änderung nach Absatz 14.1 oder eine Anpassung nach Absatz 14.2 handelt.
§ 15 Kündigung
15.1 Ordentliche Kündigung. Sofern individualvertraglich nicht abweichend geregelt, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
15.2 Außerordentliche Kündigung durch MainEquine. MainEquine kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen, insbesondere wenn:
der Kunde grob oder trotz Abmahnung wiederholt gegen diese AGB oder den individuellen Vertrag verstößt;
der Kunde Tierschutzverstöße im Sinne von § 8.2 begeht oder duldet;
der Kunde die Anlage vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder erheblich gefährdet;
der Kunde trotz Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Tagen in Verzug bleibt;
der Kunde keinen gültigen Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung erbringt;
der Kunde andere Nutzer, Mitarbeiter oder Trainer erheblich belästigt, bedroht oder tätlich angreift;
der Kunde die Nutzungsregeln für Reitbeteiligungen nach § 9.1 schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
15.3 Hausrecht. In besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. Gewalt, erhebliche Gefährdung von Personen oder Tieren, Tiermisshandlung) kann MainEquine vom Hausrecht Gebrauch machen und ein Betretungsverbot aussprechen; dies stellt eine Maßnahme des Einzelfalls dar und ersetzt nicht die Kündigungsgründe nach Absatz 15.2.
15.4 Außerordentliche Kündigung durch den Kunden. Der Kunde kann außerordentlich kündigen, wenn MainEquine wesentliche vertragliche Pflichten – etwa die ordnungsgemäße Versorgung des Pferdes oder die vereinbarte Nutzbarkeit der Anlage – trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.
Teil F – Schlussbestimmungen
§ 16 Gerichtsstand
16.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz von MainEquine, Selters.
16.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
MainEquine ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ergänzend an die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung wenden, sofern diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbar ist.
§ 18 Datenschutz
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Bild- und Videoaufnahmen nach § 11, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung und der Cookie-Richtlinie von MainEquine.
§ 19 Form von Änderungen
Änderungen und Ergänzungen des individuellen Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für individuelle, im Einzelfall getroffene mündliche Abreden, die unabhängig von dieser Formvorgabe wirksam sind und dieser AGB sowie dem schriftlichen Vertrag vorgehen (§ 305b BGB).
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung.
Gültig ab: 12.10.2026
Stand: 12.10.2026